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Die Artikel

 

Artikel 1.  Es ist eine wissenschaftlich gesicherte Tatsache, dass neues menschliches Leben mit der Empfängnis beginnt.

 

Artikel 2.  Jedes menschliche Leben ist ein Kontinuum, das mit der Empfängnis beginnt und mit dem Tod endet. Die Wissenschaft gibt den Entwicklungsstadien, die hierbei durchlaufen werden, verschiedene Namen: Zygote, Blastozyste, Embryo, Fötus, Kleinkind, Kind, Jugendlicher, Erwachsener. Dies ändert aber nichts am wissenschaftlichen Konsens, dass jedes der so bezeichneten Individuen ein lebender Mensch ist.

 

Artikel 3.  Vom Zeitpunkt der Empfängnis an ist jedes ungeborene Kind seiner Natur nach ein Mensch.

 

Artikel 4.  Als Glieder der Menschheitsfamilie haben alle Menschen ein Recht auf Anerkennung ihrer angeborenen Würde und auf Schutz ihrer unabdingbaren Menschenrechte. Dies ist durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den  Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und andere internationale Rechtsakte anerkannt.

 

Artikel 5.  Es gibt im Völkerrecht kein “Recht auf Abtreibung”, und zwar weder aufgrund völkerrechtlicher Verträge noch aufgrund des Völkergewohnheitsrechts. Insbesondere kann keinem der unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen stehenden Abkommen ein solches Recht entnommen werden.

 

Artikel 6.  Der UN-Sachverständigenausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau und andere Einrichtungen der Vereinten Nationen haben verschiedentlich Staaten dazu aufgefordert, ihre Abtreibungsgesetze zu ändern. Sie haben ausdrücklich oder implizit die internationalen Abkommen, zu deren Überwachung sie berufen sind, dahingehend ausgelegt, dass in ihnen ein „Recht auf Abtreibung“ enthalten sei.

 

Solche Ausschüsse sind jedoch weder aufgrund der Abkommen, zu deren Überwachung sie eingesetzt sind, noch aufgrund allgemeiner völkerrechtlicher Prinzipien dazu berechtigt, diese Abkommen zu ändern oder ihnen durch Auslegung einen Gehalt zu unterschieben, den sie nicht haben.

 

Folglich überschreitet ein solcher Ausschuss, wenn er in ein internationales Abkommen ein „Recht auf Abtreibung“ hineinliest, seine Kompetenzen und handelt im Widerspruch zu seinen Pflichten. Solche Kompetenzüberschreitungen führen zu keinen Verpflichtungen für die betroffenen Signatarstaaten und können auch nicht als Beitrag zur Entstehung neuen Völkergewohnheitsrechts angesehen werden.

 

Artikel 7.  Behauptungen verschiedener internationaler Agenturen und Nichtregierungsorganisationen, dass der Zugang zu Abtreibung ein Menschenrecht sei, sind falsch und müssen zurückgewiesen werden.

 

Es gibt keine völkerrechtliche Verpflichtung, die es geböte, Abtreibung zu legalisieren. Insbesondere ist auch aus Gründen wie dem Recht auf Gesundheit, dem Recht auf Achtung des Privatlebens oder der sexuellen Selbstbestimmung, oder aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung keine solche Verpflichtung abzuleiten.

 

Artikel 8.  Aufgrund der grundlegenden Prinzipien der Auslegung völkerrechtlicher Verträge, im Einklang mit Treu und Glauben und dem Grundsatz pacta sunt servanda, und in Ansehung ihrer Pflicht zum Schutz des Lebens ihrer Völker dürfen und sollen Staaten die in internationalen Abkommen enthaltenen Bestimmungen über das Recht auf Leben dahingehend auslegen, dass es eine Pflicht des Staates zum Schutz des ungeborenen Lebens gegen die Abtreibung enthält.

 

Artikel 9.  Regierungen und Bürger sollen sich dafür einsetzen, dass auf staatlicher Ebene Politik und Gesetzgebung den Schutz des menschlichen Lebens vom Zeitpunkt der Empfängnis an gewährleisten. Wenn auf sie politischer Druck ausgeübt wird, Abtreibung zu legalisieren oder straffrei zu stellen, so sollen sie dies zurückweisen und verurteilen.

 

Ausschüsse zur Überwachung internationaler Abkommen, Agenturen und Bedienstete der Vereinten Nationen, internationale und nationale Gerichtsinstanzen und alle anderen Verantwortungsträger sollen von implizierten oder ausdrücklichen Versuchen, aus dem Völkerrecht ein „Recht auf Abtreibung“ abzuleiten, fürderhin Abstand nehmen.

 

Werden derartige Behauptungen aufgestellt, oder wird ein dahingehender politischer Druck ausgeübt, so sollen die betroffenen Staaten das System der Vereinten Nationen hierfür zur Rechenschaft ziehen.

 

Die von Staaten oder privaten Organisationen geleistete Entwicklungshilfe soll weder darin bestehen, Abtreibung zu fördern oder zu finanzieren, noch soll sie davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger Abtreibungen gutheißt.

 

Internationale Programme zur Förderung der Gesundheit von Müttern und Kindern sollen sich darum bemühen, dass sowohl die Mutter als auch das Kind die Schwangerschaft heil überstehen, und sollten Müttern dabei helfen, das ihnen anvertraute neue Menschenleben unter allen Umständen willkommen zu heißen.

 

 

Als Juristen und Menschenrechtsaktivisten, Gelehrte, gewählte Amtsträger, Diplomaten, Ärzte und Völkerrechtsexperten bekräftigen wir durch unsere Unterschrift die vorstehenden Artikel.

 

San José, Costa Rica

am 25. März 2011

 

* Institutionelle Zugehörigkeiten werden nur zum Zweck der Identifikation erwähnt

 

 

Die Unterzeichner

Anmerkungen »