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Anhang: Anmerkungen zu den Artikeln von San Jose

 

 

Anmerkungen zu Artikel 1

 

“Empfängnis” (Befruchtung) ist die Vereinigung einer Spermien- und einer Eizelle (genauer: die Verschmelzung der Membranen beider Zellen) durch die ein neuer und von seinen Eltern verschiedener menschlicher Organismus, der Embryo, entsteht.,  Vgl. z.B.. Jacob Pearl Greenhill and Emanuel A. Friedman, Biological Principles and Modern Practice of Obstetrics (W.B. Saunders Company, 1974): “The term conception refers to the union of male and female pronuclear elements of procreation from which a new living being develops.  It is synonymous with the terms fecundation, impregnation, and fertilization… The zygote thus formed represents the beginning of new life.” Für die Zwecke der vorliegenden Artikel ist jeder Vorgang, der zur Entstehung eines lebenden menschlichen Organismus führt, als „Empfängnis“ zu verstehen.

 

Beispielsweise kommt es in seltenen Fällen vor, dass in einer frühen Entwicklungsphase einige Zellen sich von einem Embryo abspalten und infolge eines internen Wiederherstellungsprozesses zu einem eigenständigen menschlichen Organismus, nämlich zu einem „eineiigen Zwilling“ des ursprünglichen Embryos, entwickeln. In solchen Fällen beginnt die Existenz des Zwillings eher mit diesem Abspaltungsprozess als mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle.

 

Es mag auch bestimmte reproduktionsmedizinische Techniken (wie z.B. die mit dem Begriff „Klonen“ bezeichnete Zellkernübertragung) geben, die in vergleichbarer Weise zur Entstehung eines eigenständigen menschlichen Organismus führen. Alle derartigen Techniken werden im Zusammenhang der vorliegenden Erklärung als eine Form der „Empfängnis“ verstanden.

 

Unabhängig von der Art und Weise seiner Erzeugung hat jedes menschliche Leben zu jedem Zeitpunkt seiner Entwicklung Anspruch auf Annerkennung der ihm innewohnenden Würde und auf den Schutz seiner unabdingbaren Menschenrechte, wie dies in Artikel 4 dieser Erklärung näher ausgeführt ist.

 

 

Anmerkungen zu Artikel 2

 

Ein Embryo ist “[t]he developing individual between the union of the germ cells and the completion of the organs which characterize its body when it becomes a separate organism…. At the moment the sperm cell of the human male meets the ovum of the female and the union results in a fertilized ovum (zygote), a new life has begun…. The term embryo covers the several stages of early development from conception to the ninth or tenth week of life.” [Considine, Douglas, ed., Van Nostrand’s Scientific Encyclopedia, 5th edition. New York: Van Nostrand Reinhold Company, 1976, p. 943.]

 

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat, obwohl er sich in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht dazu durchringen konnte, dem ungeborenen menschlichen Leben vollen und angemessenen Schutz zu gewähren, nichtsdestoweniger im Jahr 2004 festgestellt: “It may be regarded as common ground between States that the embryo/fetus belongs to the human race.” [Vo v. France (53924/00, GC, 8 July 2004, at § 84)].

 

Obwohl allgemein anerkannt ist, dass es sich beim Embryo um ein lebendes und individuelles Glied der menschlichen Spezies handelt, wird von interessierter Seite versucht, den wissenschaftlichen Sprachgebrauch ihren politischen Absichten anzupassen. Leider haben in der Vergangenheit auch einzelne Wissenschaftler und wissenschaftliche Organisationen derartige Versuche unternommen, etwa indem sie verlangten, dass der Begriff “Enbryo” nicht zur Bezeichnung jener menschlichen Individuen verwendet werden solle, die für Zwecke der Forschung an embryonalen Stammzellen (oder für andere Forschungszwecke) verwendet und dabei zerstört werden. (Vgl. dazu z.B.  “Playing the Name Game,” Nature, Vol. 436, 7 Juli 2005, S.2). Es ist notwendigen, derartigen Versuchen, die wissenschaftliche Terminologie politischen Zwecken unterzuordnen, mit Entschiedenheit entgegenzutreten. Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof solchen Manipulationsversuchen in einer richtungsweisenden Entscheidung eine klare Absage erteilt, indem er feststellte: “Jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an, jede unbefruchtete menschliche Eizelle, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist, und jede unbefruchtete menschliche Eizelle, die durch Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden ist, ist ein menschlicher Embryo.” (EuGH 18.10.2011, C-34/10 Brüstle v Greenpeace)

 

 

Anmerkung zu Artikel 3

 

Dass jedes ungeborene Kind seiner Natur nach ein Mensch ist, ist unabhängig von dem Entwicklungsstadium, in dem es sich gerade befindet, oder von der Art und Weise, wie es entstanden ist. Vgl. die vorstehenden Anmerkungen zu Artikel 1 und 2.

 

 

Anmerkungen zu Artikel 4

 

Die Präambel zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) bekräftigt, dass „die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet”. Artikel 3 der AEMR lautet: „Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.“

 

Artikel 6 (1) des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) lautet: „Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.“  Die Präambel des Pakts bekräftigt “dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet”.  Ebenso wird in der Präambel anerkannt, „dass sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten“.  Indem der Pakt in Artikel 6 (5) ausdrücklich bestimmt, dass „die Todesstrafe (…) an schwangeren Frauen nicht vollstreckt werden [darf]“ erkennt er implizit an, dass auch dem ungeborenen Leben der Schutz der Menschenrechte zukommt. 

Die Erklärung der Rechte der Kinder und die Präambel der UN-Kinderrechtskonvention erklären übereinstimmend dass „das Kind wegen seiner mangelnden körperlichen und geistigen Reife besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge, insbesondere eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt, bedarf“

 

Im gleichen Sinn bestimmt Artikel 4.1 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention: “Every person has the right to have his life respected. This right shall be protected by law and, in general, from the moment of conception. No one shall be arbitrarily deprived of his life.”

 

Vgl. auch die Präambel des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, in der ebenfalls festgestellt wird, „dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet“.

 

 

Anmerkungen zu Artikel 5

 

Von einem „Recht auf Abtreibung“ ist in keinem der verbindlichen Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen die Rede. Nur ein einziges regionales Abkommen, das Zusatzprotokoll über Frauenrechte zum Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker (Maputo-Protokoll), enthält eine Bezugnahme auf ein solches „Recht“. Keineswegs kann von diesem höchst umstrittenen Abkommen gesagt werden, dass es universelle Anerkennung genieße. Nur ungefähr die Hälfte der 54 afrikanischen Staaten ist dem Maputo-Protokoll beigetreten, wobei von den verbleibenden Staaten die Bestimmung über Abtreibung am häufigsten als Grund für ihren Nichtbeitritt genannt wird.

 

Die langjährige Direktorin des UN-Bevölkerungsfonds (UNFPA) hat sich kürzlich folgendermaßen geäußert:  „Wir, UNFPA, haben zwar ein Mandat, Abtreibung im Zusammenhang mit Problemen der öffentlichen Gesundheit zu betrachten, jedoch nie als ein Recht, wie es manche Nichtregierungsorganisationen tun. Abtreibung ist eine Frage, die in die Kompetenz nationaler Gesetze und Gesetzgeber fällt.“  (Interview mit Thoraya Obaid, Huffington Post, 15. Januar 2011)  http://www.huffingtonpost.com/katherine-marshall/courageous-in-navigating-_b_806313.html. Diesem offiziellen Standpunkt zum Trotz setzt sich UNFPA tatsächlich jedoch für ein „Recht auf Abtreibung“ ein. Vgl. die Anmerkungen zu Artikel 7.

 

Selbst solche Organisationen, deren Ziel die internationale Anerkennung des vermeintlichen “Rechts auf Abtreibung” ist, haben bis vor kurzem noch zugestanden, dass in den internationalen Abkommen kein solches Recht enthalten ist. Beispielsweise hat das Center for Reproductive Rights 2003 in einer internen Mitteilung eingestanden: “We have been leaders in bringing arguments for a woman’s right to choose abortion within the rubric of international human rights. However, there is no binding hard norm that recognizes women’s right to terminate a pregnancy.”  Diese interne Mitteilung mit dem Titel “International Legal Program Summary of Strategic Planning,” wurde später in den U.S. Congressional Record aufgenommen und somit der Öffentlichkeit zugänglich. [The Center for Reproductive Rights, internal memorandum, entered into the U.S. Congressional Record: 108 Cong., 1st sess., Congressional Record 149, no. 175 (December 8, 2003) E2534-E2547, http://frwebgate.access.gpo.gov/cgi-bin/getpage.cgi?position=all&page=E2534&dbname=2003_record]

 

Im Widerspruch dazu enthält eine vom Center for Reproductive Rights im Jahr 2009 veröffentlichte Mitteilung die folgende Behauptung: “Women’s right to comprehensive reproductive health services, including abortion, is rooted in international human rights standards guaranteeing the rights to life, health, privacy, and non-discrimination. These rights are violated when governments make abortion services inaccessible to the women who need them. Under international law, governments can be held accountable for highly restrictive abortion laws and for failure to ensure access to abortion when it is legal.”  Center for Reproductive Rights report, “Bringing Rights to Bear: Abortion and Human Rights,” January 14, 2009, p.1.  http://reproductiverights.org/en/document/bringing-rights-to-bear-abortion-and-human-rights]

 

Der Widerspruch zwischen den von derselben Organisation 2003 und 2009 vertretenen Standpunkten erklärt sich daraus, dass es sich bei ersterem um ein an die eigenen Mitarbeiter, Kader und Geldgeber gerichtetes internes Strategiepapier, bei letzterem hingegen um eine an die Öffentlichkeit gerichtete Broschüre handelte. Tatsächlich hat aber im fraglichen Zeitraum weder der Abschluss irgendeines internationalen Übereinkommens noch eine einschneidende Veränderung der international geübten Praxis dazu geführt, dass die 2003 ad intra getroffene Feststellung nicht mehr zutreffend wäre.

 

Auch die führenden internationalen Menschenrechtsorganisationen haben jahrzehntelang die Auffassung vertreten, dass die allgemein anerkannten Menschenrechte kein “Recht auf Abtreibung” enthalten.   [vgl. Amnesty International, “Women, Violence and Health,” 18 February 2005.]

 

Manche dieser Organisationen haben kürzlich ihren Standpunkt gewechselt und benützen seitdem eine Sprachregelung, die direkt vom Center for Reproductive Rights übernommen zu sein scheint.  Ein trauriges Beispiel für diese Entwicklung ist die Organisation Amnesty International, die im Jahr 2008 in einem Schreiben an den Obersten Gerichtshof von Mexiko den Standpunkt vertreten hat, die Aufhebung eines umstrittenen Gesetzes zur Legalisierung der Abtreibung werde „zur Verletzung der von Mexiko eingegangenen Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte führen“ (Amnesty International, Brief submitted to the Supreme Court of Mexico, März 2008. )

 

Nur wenige Monate zuvor hatte Amnesty International bei einem Treffen von Organisationen, die sich international für die Legalisierung der Abtreibung einsetzen, bekanntgegeben, sich diesem Ziel anzuschließen. Der für das “Recht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit” zuständige Direktor der Organisation gab bekannt, dass Amnesty International die vom Center for Reproductive Rights entwickelten Taktik, restriktive Abtreibungsgesetze mit “strategischer Prozessführung“ anzugreifen, fortan unterstützen wolle. Als jedoch der Vertreter von  Amnesty International erwähnte, dass die Organisation Abtreibungen nicht generell, sondern nur in bestimmten Situationen gutheiße, entgegnete der Vertreter der Organisation Human Rights Watch dass diese Unterscheidung „bedeutungslos“ sei und hieß Amnesty International als neues Mitglied in der weltweiten Koalition der Abtreibungsbefürworter willkommen. Bei derselben Konferenz gab der stellvertretende Generalsekretär von Amnesty International des weiteren bekannt, dass die Organisation das Center for Reproductive Rights auch darin unterstützen wolle, ein neues „Recht auf Gesundheit für Mütter“ einzufordern, das ein „Recht auf Abtreibung“ einschließe. [Remarks at the Women Deliver conference, London, October 2007. See “Six Problems with Women Deliver,” International Organizations Research Group Briefing Paper No.2 (November 5, 2007), http://www.c-fam.org/docLib/20080611_Women_Deliver_final.pdf].

 

Bezüglich der Zusammenhänge zwischen “reproduktiver Gesundheit” und Abtreibung vgl. die Anmerkungen zu Artikel 7.

 

 

Anmerkungen zu Artikel 6

 

Wenngleich die Kompetenzen, die diesen sog. Sachverständigenausschüssen übertragen sind, je nach dem Wortlaut der internationalen Übereinkommen, durch die sie eingesetzt wurden, von Fall zu Fall verschieden sind, so ist doch in jedem Fall klar, dass ihre Rolle nur darin besteht, Berichte und Empfehlungen zu verfassen, und keine Befugnis zur Erlassung rechtsverbindlicher Entscheidungen einschließt.  Beispielsweise sieht Artikel 21 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) nur vor, dass der Sachverständigenausschuss „aufgrund der Prüfung der von den Vertragsstaaten eingegangenen Berichte und Auskünfte Vorschläge machen und allgemeine Empfehlungen abgeben [kann]“.  Ebenso sieht Artikel 45 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes lediglich vor, dass „der Ausschuss aufgrund der Angaben, die er nach den Artikeln 44 und 45 erhalten hat, Vorschläge und allgemeine Empfehlungen unterbreiten [kann)“.  Artikel 40(4) des Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) sieht vor, dass der UN Menschenrechtsausschuss „den Vertragsstaaten seine eigenen Berichte sowie ihm geeignet erscheinende

allgemeine Bemerkungen (übersendet).”Kein einziges Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen ermächtigt einen Sachverständigenausschuss dazu, die Bestimmungen des betreffenden Abkommens in einer für die Vertragsparteien verbindlichen Weise auszulegen.  Wenn durch spätere Zusatzprotokolle zu diesen Abkommen die Möglichkeit geschaffen wurde, dass  ein Sachverständigenausschuss über individuelle Beschwerdefälle entscheidet, so besteht eine solche Zuständigkeit stets nur im Hinblick auf jene Staaten, die das betreffende Zusatzprotokolle ratifiziert haben. Die auf dieser Grundlage ergehenden Entscheidungen sind nur für die Parteien des betreffenden Einzelfalls verbindlich.

 

Die Vertragsstaaten haben ihrerseits wiederholt darauf hingewiesen, dass sie die Stellungnahmen der Sachverständigenausschüsse  nicht als rechtlich verbindlich betrachten, da eine derartige rechtliche Bindungswirkung bei der Verhandlung der betreffenden Abkommen nicht beabsichtigt war. Gemäss Artikel 31(3)(b) der Wiener Vertragsrechtskonvention ist diese allgemein geübte Praxis bei der Auslegung der Übereinkommen zu berücksichtigen. Vgl. z.B.: Report of the Human Rights Committee, 50th Sess., Supp. No. 40, Annex VI, Observations of States Parties Under Article 40, Paragraph 5, of the Covenant, at 135, U.N. Doc. A/50/40 (Oct. 5, 1995) (“The United Kingdom is of course aware that the General Comments adopted by the [Human Rights] Committee are not legally binding.”).  Ebenso die Stellungnahme der Regierung der VereinigtenStaaten: “(the ICCPR) does not impose on States Parties an obligation to give effect to the [Human Rights] Committee’s interpretations or confer on the Committee the power to render definitive or binding interpretations”   Id at 131  “ [The) Committee lacks the authority to render binding interpretations or judgments,” … “[the )drafters of the Covenant could have given the Committee this role but deliberately chose not to do so.”  Id.
Gerade jene Juristen, die dafür eintreten, den Sachverständigenausschüssen weitreichende Vollmachten zu übertragen, müssen eingestehen, dass die Ausschüsse derzeit über keine Kompetenz zur rechtsverbindlichen Auslegung der internationalen Übereinkommen verfügen.  Vgl. z.B. Manfred Nowak, “The Need for a World Court of Human Rights,” Human Rights Law Review 7:1, 252 (2007) (er beschreibt die Tätigkeit des UN-Menschenrechtsausschusses dort als:“[to issue) non-binding decisions on individual complaints as well as…concluding observations and recommendations relating to the State reporting and inquiry procedures.”); Michael O’Flaherty und John Fisher, “Sexual Orientation, Gender Identity and International Human Rights Law: Contextualising theYogyakarta Principles,” Human Rights Law Review 8:2, 215 (2008) (“Concluding Observations have a non-binding and flexible nature.”); Christina Zampas und Jaime M. Gher, “Abortion as a Human Right—International and Regional Standards,” Human Rights Law Review 8:2, 253 (2008) (“[treaty bodies] are not judicial bodies and their Concluding Observations are not legally binding”).

 

Dieser allgemein geteilten Auffassung zum Trotz und unter Missachtung der Tatsache, dass das Abkommen, dessen Umsetzung es beaufsichtigen soll, ein solches Recht mit keinem Wort erwähnt, hat der zuständige Sachverständigenausschuss in das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ein „Recht auf Abtreibung“ hineingelesen und mehr als 90 Signatarstaaten dazu aufgefordert, ihre Abtreibungsgesetze zu liberalisieren. [Human Rights Watch, “International Human Rights Law and Abortion in Latin America,” July 2005, p.5] Der Ausschuss behauptete in seinem General Comment No. 24: “when possible, legislation criminalizing abortion should be amended, in order to withdraw punitive measures imposed on women who undergo abortion.” Fernerhin wird in CEDAW General Comment No. 24  behauptet, dass Staaten dazu verpflichtet seien, den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen (worunter der Ausschuss auch den Zugang zur Abtreibung versteht) zu einem einklagbaren Recht zu machen ([State parties]  “must also put in place a system that ensures effective judicial action. Failure to do so will constitute a violation of article 12.” Als das Abkommen verhandelt wurde, bestand jedoch keine Übereinstimmung, dass es ein “Recht auf Abtreibung” enthalten solle; folglich sah sich auch keiner der Vertragsstaaten veranlasst, einen Vorbehalt einzulegen um dadurch sein nationales Recht, das in vielen Fällen Abtreibung unter Strafe stellt, zu schützen. Nur ein einziges nationales Rechtsprechungsorgan scheint den Standpunkt des CEDAW-Sachverständigenausschusses für rechtsverbindlich zu halten: Das Höchstgericht Kolumbiens ordnete 2006 die Liberalisierung des nationalen Abtreibungsrechts an und begründete dies u.a. mit den Empfehlungen der UN-Sachverständigen. [Constitutional Court of Columbia Decision C-355/06, 10 May 2006].

 

Der UN-Menschenrechtsausschuss hat mehr als ein Dutzend Staaten dazu ermahnt, ihr Abtreibungsrecht zu liberalisieren. Ebenso haben der Sachverständigenausschuss für Kinderrechte und der Sachverständigenausschuss für Folter Staaten zur Liberalisierung ihres Abtreibungsrechts aufgefordert.

 

 

Anmerkungen zu Artikel 7

 

Die Weltgesundheitsorganisation behauptet: “[a]ccess to safe, legal abortion is a fundamental right of women, irrespective of where they live.” [Siehe z.B.: World Health Organization, “Unsafe abortion: the Preventable Pandemic” (2006), www.who.int/reproductivehealth/publications/general/lancet_4.pdf .]

           

§ 8.25 des 1994 bei der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung beschlossenen Aktionsprogramms (ICPD) verbietet es dem UN-Bevölkerungsfonds (UNFPA) ausdrücklich, Abtreibung al seine Methode der Familienplanung gutzuheißen. Dessen ungeachtet fördert aber der Fonds Abtreibungen, indem er Organisationen finanziert, die Abtreibungen durchführen oder auf politischer Ebene für die Anerkennung eines “Menschenrechts auf Abtreibung” eintreten, und indem er diese Organisationen zu Partnern bzw. Vollstreckungsorganen seiner Politik macht.  Beispielsweise gewährt UNFPA der Organisation Center for Reproductive Rights (CRR), dessen Zielsetzung ausschließlich in der weltweiten Legalisierung von Abtreibungen besteht, regelmäßig üppige Zuschüsse. [Vgl. die Jahresberichte von CRR, z.B. den jüngst veröffentlichten Jahresbericht für 2009,  http://reproductiverights.org/sites/crr.civicactions.net/files/documents/crr_annual_09.pdf.] UNFPA hat mit CRR auch direkt bei der Ausarbeitung von Eingaben an die für die UN-Konvention gegen Folter und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zuständigen Sachverständigenausschüsse unterstützt. Nach Angaben von  CRR betrafen diese Eingaben die Verletzung reproduktiver Rechte wie z.B. „des Rechts auf Zugang zu reproduktiven Gesundheitsdienstleistungen, einschließlich zur Abtreibung und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Nachversorgung“. [http://reproductiverights.org/en/press-room/center-briefs-un-committees-on-emerging-reproductive-rights-issues]

 

Zur Untermauerung der Behauptung, dass aus dem international anerkannten Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ein „Recht auf Abtreibung“ abzuleiten sei, wird häufig auf das bei der Kairoer Weltbevölkerungskonferenz beschlossene Aktionsprogramm hingewiesen.[ICPD Program of Action, Cairo 5–13 September 1994]. Dieses Aktionsprogram ist zwar überhaupt nicht rechtsverbindlich, doch ist es bisher das einzige Dokument von internationaler Bedeutung, in dem sich eine Definition des Begriffes „reproductive health and rights“ findet, den interessierte Kreise im Sinn eines „Rechts auf Abtreibung“ zu deuten versuchen.

 

Tatsächlich aber enthält diese Definition (in § 7.2 des Aktionsprogramms ) überhaupt keine Bezugnahme auf Abtreibung. Ganz im Gegenteil: anstatt den Staaten eine Verpflichtung zur Legalisierung oder Straffreistellung der Abtreibung aufzuzwingen, anerkennt das Aktionsprogramm ausdrücklich das souveräne Recht der Staaten, diese Frage nach eigenem Gutdünken zu regeln. Insbesondere stellt § 8.25 fest: “Any measures or changes related to abortion within the health system can only be determined at the national or local level according to the national legislative process.”

Gerade weil die bei der Kairoer Weltbevölkerungskonferenz 1994 und der Pekinger Weltfrauenkonferenz 1995 beschlossenen Dokumente keine Bezugnahme auf ein „Recht auf Abtreibung“ enthalten, hoffen die Befürworter dieses vermeintlichen Rechts nunmehr darauf, dieses Ziel mithilfe der UN-Bürokratie durchsetzen zu können. Ein entsprechendes Strategiepapier wurde 1996 von Mitarbeitern des UN Hochkommissars für Menschenrechte, des UN-Bevölkerungsfonds, der UN-Abteilung für Frauenförderung und die Vertreter einiger einschlägiger Nichtregierungsorganisationen ausgearbeitet und wird seither systematisch umgesetzt.   Ausdrücklich ist darin vorgesehen, dass die verschiedenen UN-Agenturen die Menschenrechtsabkommen und die Tätigkeit der zuständigen Sachverständigenausschüsse analysieren sollen, um sodann die verschiedenen in den Abkommen aufgezählten Rechte einer Neudefinition zu unterziehen, die es ermöglicht, aus ihnen ein „Recht auf Abtreibung“ herzuleiten:  “The right to life…could be extended to the issue of life expectancy, including distinctions between women and men, particularly in respect of issues of women’s reproductive and sexual health which adversely affect women’s life expectancy, such as…strict abortion laws which lead women to seek unsafe abortion.” [Roundtable of Human Rights Treaty Bodies on Human Rights Approaches to Women’s Health, with a Focus on Sexual and Reproductive Health Rights, Glen Cove Report, (9.-11. Dezember, 1996), 22-23. Der CEDAW-Sachverständigenausschuss „begrüßte“ diesen Bericht bei seiner 53. Sitzung im Jahr 1998. (A/53/38/Rev.1), http://www.un.org/womenwatch/daw/cedaw/reports/18report.pdf].

Ganz im Sinne dieser Strategie hat das Center for Reproductive Rights in verschiedenen Menschenrechtsabkommen, „ein Recht auf Abtreibung entdeckt“,. indem es sie einer Neuinterpretation unterzogen hat: “We and other have grounded reproductive rights in a number of recognized human rights, including the right to life, liberty, and security; the right to health, reproductive health, and family planning; the right to decide the number and spacing of children; the right to consent to marriage and to equality in marriage; the right to privacy…” [Vgl. das in den Anmerkungen zu Artikel 5 zitierte interne Strategiepapier des Center for Reproductive Rights’ internal memorandum, sowie die Stellungnahme von Amnesty International zur Frage der Abtreibung, ebd.]  

 

 

Anmerkungen zu Artikel 8

 

Es ist allgemein anerkannt, dass das Recht auf Leben i.S.d. Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR und anderer Menschenrechtsabkommen es den Staaten nicht nur verbietet, selbst zu töten, sondern sie auch dazu verpflichtet, das menschliche Leben mit angemessenen Mitteln zu schützenVgl. z.B, L.C.B. v. the United Kingdom (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 9. Juni 1998, Reports of Judgments and Decisions 1998-III, p. 1403, § 36): “[the right to life] requires the State not only to refrain from the ‘intentional’ taking of life, but also to take appropriate steps to safeguard the lives of those within its jurisdiction.”

 

Artikel 26 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) bringt das klassische Rechtsprinzippacta sunt servanda zum Ausdruck: „Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.“  Artikel 31(1) der WVK bestimmt: „Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen“.   Die daran anschließenden Absätze führen sodann aus, welche anderen Faktoren bei der Auslegung internationaler Übereinkommen zu berücksichtigen sind: ausdrückliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten, die das Übereinkommen und/oder seine Auslegung betreffen, die spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, und die anwendbaren und einschlägigen Regeln des Völkerrechts.

 

Nachdem weder die in Art. 31 WRK festgelegten Auslegungsregeln noch sonst irgendein verbindliches Rechtsprinzip den Schluss nahelegen, dass sich die Verpflichtung der Staaten zum Schutz des menschlichen Lebens nicht auf alle Menschen beziehen, ist es gemäß der WVK zulässig, dass Staaten ihre internationalen Verpflichtungen zum Schutz des Lebens dahingehend auslegen, dass jedes menschliche Leben vom Zeitpunkt der Empfängnis an zu schützen ist.

 

 

Anmerkungen zu Artikel 9

 

Wenn auch dieser Artikel nur die Frage der Abtreibung ausdrücklich erwähnt, so sollten die politischen Verantwortungsträger nicht die anderen Bedrohungen aus den Augen verlieren, denen das ungeborene Leben ausgesetzt ist, wie z.B. die verbrauchende Forschung an menschlichen Embryonen.

 

Dass die UN-Menschenrechtsabkommen die Staaten auf den Schutz des menschlichen Lebens vom (in den Anmerkungen zu Artikel 1 näher erläuterten) Zeitpunkt der Empfängnis an verpflichten, ist daher nicht nur eine zulässige, sondern in Wahrheit die naheliegendste Auslegung dieser Abkommen. Dementsprechend haben einige Staaten ausdrücklich in ihrem Verfassungsrecht verankert, dass das menschliche Leben vom Zeitpunkt der Empfängnis an den Schutz der Gesetze genießt. Zu diesen Staaten zählen die Dominikanische Republik, El Salvador, Guatemala, Irland, Madagaskar, Paraguay, die Philippinen, und Ungarn. Darüber hinaus schützen auch Honduras, Chile, und Peru das ungeborene Leben mit ausdrücklichen Verfassungsbestimmungen gegen Abtreibung.

 

In der Tat halten nahezu zwei Drittel der Staaten dieser Welt daran fest, Abtreibungen in allen oder nahezu allen Umständen gesetzlich zu verbieten. Zufolge einer kürzlich von der Abtreibungslobby Center for Reproductive Rights veröffentlichten Übersicht  verbieten 68 Länder Abtreibungen entweder zur Gänze oder lassen sie nur dann zu, wenn das Leben der Mutter nur auf diese Weise gerettet werden kann, während 59 weitere Länder Abtreibungen nur zur Abwehr einer ernstlichen Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Mutter zulassen.  Ungefähr ein Drittel dieser Länder sehen auch Ausnahmebestimmungen für den Fall vor, dass die Schwangerschaft auf Vergewaltigung oder Inzest zurückzuführen ist, und manche Länder gestatten Abtreibung auch im Fall einer drohenden Missbildung des Kindes. [Center for Reproductive Rights, “Fact Sheet: The World’s Abortion Laws,” September 2009.] Wenngleich nicht alle diese 127 Länder den wünschenswerten umfassenden Schutz der Gesetze zuteilwerden lassen, so bringen ihre Gesetze doch unzweifelhaft zum Ausdruck, dass auch heute noch eine überwältigende Mehrheit der Nationen dieser Welt der Auffassung ist, dass dem ungeborenen Leben der Schutz der Gesetze zukommt und dass es kein „Recht auf Abtreibung“ gibt.  Im Gegensatz dazu sind nur in 56 Ländern Abtreibungen ohne Begründung zulässig, wobei allerdings in 22 von diesen Ländern die Erlaubnis in zeitlicher Hinsicht auf die ersten Schwangerschaftsmonate befristet ist. In 14 weiteren Ländern ist Abtreibung zwar grundsätzlich verboten, wird jedoch aus sozioökonomischen Gründen gestattet. [Fact Sheet, siehe oben.]

 

Welchem Druck die Entwicklungsländer vonseiten der Industriestaaten ausgesetzt sind, zeigte sich im Jahr 2006, als Nikaragua ein neues Gesetz erließ, das die bis dahin straffreie sog. „therapeutische“ Abtreibung unter Strafe stellte. Die Botschafter Schwedens, Finnlands, Dänemarks, der Leiter der Delegation der Europäischen Kommission, und die Vertreter verschiedener UN-Agenturen (nämlich: der Weltgesundheitsorganisation (WHO), des UN-Kinderhilfswerks (UNICEF), des UN-Bevölkerungsfonds (UNFPA), des UN-Entwicklungsprogramms (UNDP) und der Welternährungsorganisation (FAO)), schrieben am 20. Oktober 2006 einen gemeinsamen Brief an den Präsidenten der nikaraguanischen Nationalversammlung, Eduardo Gomez Lopez, in welchem sie ihn aufforderten, die Abstimmung zu verschieben, weil nach ihrer Ansicht das geplante Gesetz „das Leben, die Gesundheit, und die Rechtssicherheit vieler nikaraguanischer Frauen“ beeinträchtigte. Die Erstunterzeichnerin des Briefes, die schwedische Botschafterin Eva Zetterberg, erklärte wenige Monate später auf einem Treffen zwischen der nikaraguanischen Regierung und Geberländern, dass die Geberländer „sicherstellen wollen, dass die Gewährung von Entwicklungshilfe mehr als bisher  an die Erfüllung gewisser politischer Vorgaben geknüpft wird“ und dass therapeutische Abtreibung „für uns super-wichtig ist“.  [“Empieza Mesa Global entre el gobierno y los paises donantes,” La Voz, July 3, 2007; “Breves Nicaragua,” Revista Envio, July 2007.] Wenig später gab Schweden bekannt, seine Entwicklungshilfe für Nikaragua einzustellen. In Nikaragua wurde dies verbreitet als in Versuch gewertet, das Land für sein neues Abtreibungsgesetz zu bestrafen. [“Diputados acusan a la Embajadora Suecia,” El Nuevo Diario, 29. August 2007.]